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Testament und Erbvertrag
Das ZGB kennt nur zwei Instrumente, um über das Schicksal des Vermögens nach dem Tod zu verfügen, das Testament und den Erbvertrag.
1. Arten von letzwilligen Verfügungen
1.1 Testament
Das Testament ist eine einseitige Verfügung des Erblassers. Er bestimmt darin, ohne jemandem Rechenschaft ablegen zu müssen, über die Verteilung seines Vermögens. Dabei kann er allerdings nicht über sein ganzes Vermögen verfügen. Er muss die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben beachten.
Ein Testament kann errichten, wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Ein Testament kann als öffentliche letzwillige Verfügung, als eigenhändiges Testament oder als Nottestament errichtet werden.
Beim öffentlichen Testament errichtet eine öffentliche Urkundsperson nach den Angaben des Erblassers das Testament. Anschliessend unterzeichnen der Erblasser, die öffentliche Urkundsperson sowie zwei Zeugen die Urkunde (Art. 499 ff. ZGB).
Beim eigenhändigen Testament ist keine Mitwirkung von Drittpersonen notwendig. Nichtsdestotrotz sind strenge Formvorschriften einzuhalten. Das Tesament muss von Anfang bis zum Ende von eigener Hand geschrieben sein. Es muss mit Jahr, Monat und Tag datiert und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben sein (Art. 505 ZGB).
Das Nottestament ist ein reiner Notbehelf. Es kommt nur dann zum Zug, wenn jemand in einer Notlage ein Testament machen möchte, aber keine Möglichkeiten hat, diese noch aufzusetzen (z.B. Todesgefahr, Kriegsereignisse usw.) (Art. 506 ff. ZGB).
Die Formerfordernisse von Testamenten müssen strikte eingehalten werden, sonst kann das Testament angefochten oder für ungültig erklärt werden (Art. 520 ZGB).
Testamente sind einseitige Verfügungen des Erblassers auf den Todesfall hin. Daher können sie jederzeit durch den Erblasser geändert, ergänzt oder widerrufen werden. Dabei kann ein öffentliches Testament durch ein eigenhändiges geändert, ergänzt oder widerrufen werden. Sind mehrere Testamente vorhanden, dann gilt das zuletzt aufgestellte.
1.2 Erbvertrag
Der Erbvertrag ist ein Vertrag. Wie bei allen Verträgen verpflichten sich darin zwei Personen zu bestimmten Leistungen. Die Besonderheit des Erbvertrages liegt darin, dass mindestes einer der Vertragspartner eine Leistung verspricht, die das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod betrift (= Verfügung von Todes wegen).
Erbverträge können auch beinhalten, dass eine Partei auf ihre Erbenstellung verzichtet (= Erbverzichtsvertrag).
Einen Erbvertrag kann errichten, wer urteilsfähg und mündig ist. Erbverträge sind nur gültig, wenn sie öffentlich beurkundet sind (Art. 512 ZGB). Anders als das Testament kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht einfach einseitig wieder aufgehoben werden.
2. Inhalt von letzwilligen Verfügungen
2.1 Pflichtteile
Der Erblasser kann nicht vollkommen frei über sein Vermögen verfügen. Er muss die Pflichtteile seiner Nachkommen, der Eltern (sofern keine Nachkommen vorhanden sind) und des überlebenden Ehepartners respektieren.
Der Pflichtteil ist ein Bruchteil des gesetzlichen Erbanspruchs. Er ist der Anteil, welcher einem pflichtteilsgeschützten Erben mindestens unbeschwert zugewiesen werden muss.
| pflichtteilsgeschützte Erben | Pflichtteil (= Quote des gesetzlichen Erbanteils) |
| Nachkommen | 3/4 |
| Eltern | 1/2 |
| Ehepartner | 1/2 |
Eine letztwillige Verfügung, welche den Pflichtteil verletzt, ist nicht einfach ungültig. Sie kann von demjenigen, der eine Pflichtteilsverletzung geltend macht, mittels Herabsetzungsklage angefochten werden. Mit dieser wird die Wiederherstellung des Pflichteils verlangt. Die Zuwendungen der anderen werden soweit herabgesetzt, bis der Pflichtteil aufgefüllt ist.
Die Berechnung des Pflichteils erfolgt zum Wert des Nachlassvermögens am Todestag. Aufgrund der Verhältnisse an diesem Tag wird festgestellt, ob eine Pflichtteilsverletzung vorliegt.
2.2 Erbeneinsetzung
Der Erblasser kann anordnen, dass eine bestimmte Person den ganzen Nachlass (als Alleinerbe) oder einen Bruchteil davon erhält. Unter eingesetzten Erben versteht man denn auch diejenigen Erben, die vom Erblasser im Testament oder in einem Erbvertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Gesetzliche Erben hingegen sind all die Angehörigen, die von Gesetzes wegen zur Erbschaft berufen werden, sofern kein Testament vorhanden ist. Als eingesetzte Erben kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage.
Ob jemand eingesetzter oder gesetzlicher Erbe ist, spielt für dessen Stellung keine Rolle. Alle Erben haben die gleiche Rechtsposition. Die Unterscheidung zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben ist nur im Pflichtteilsrecht wichtig.
2.3 Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis (auch Legat genannt) wendet der Erblasser eine ganz bestimmte Sache oder einen genau bezifferten Vermögenswert einer bestimmten Person zu. Der Vermächtsnisnehmer wird nicht Erbe.
Die Ausrichtung eines Vermächtnisses eignet sich vor allem dann, wenn man jemandem eine bestimmte Sache oder eine bestimmte Summe überlassen will, ohne ihn in die familieninterne Angelegenheit der erbrechtlichen Auseinandersetzung hineinzuziehen. Der Vermächtnisnehmer gehört nicht zur Erbengemeinschaft und haftet auch nicht für Erbschaftsschulden.
Ein Vermächtnis kann jede vermögensmässige Begünstigung darstellen. Inhalt eines Vermächtnisses kann alles sein, was als Inhalt eines Schuldverhältnisses nach den Grundsätzen des OR in Betracht kommt, wie
- bestimmte Gegenstände
- bestimmte Geldsumme
- Erlass von Schulden
- Einräumung eines Gestaltungsrechtes (z.B. Kaufs- oder Vorkaufsrecht)
- Nutzniessung oder Wohnrecht
Mit dem Tod des Erblasser erwirbt der Vermächtnisnehmer die Sache nicht, sondern er hat lediglich einen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes. Der Vermächtnisnehmer kann den Gegenstand auch nur in dem Zustand herausverlangen, in dem er sich zur Zeit des Todes des Erblassers befindet. Er hat kein Anrecht darauf, eine Sache ohne Mängel zu erhalten oder - wenn die Sache mittlerweile untergegangen ist - den Wert derselben ersetzt zu erhalten.