Sie sind hier: Startseite > Erbrecht > Erbteilung

Erbteilung

1. Erbengemeinschaft

Sämtliche Erben bilden zusammen die Erbengemeinschaft. Alle Rechte und Pflichten an der Erbschaft stehen der Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit und gemeinsam zu. Damit kann kein Erbe alleine über Nachlassgegenstände verfügen. Es ist immer die Zustimmung sämtlicher Erben notwendig. Es gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit.

Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes im Moment des Todes des Erblassers. Die Erbengemeinschaft kann weder durch eine letztwillige Verfügung noch durch Einigung der Erben untereinander ausgeschlossen werden. Die Erbengemeinschaft besteht während des gesamten Erbganges und wird erst durch die endgültige Teilung der Erbschaft aufgelöst.

Zur Erbengemeinschaft gehören die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben. Nicht dazu gehören die Vermächtnisnehmer und die Erben, welche mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben oder das Erbe ausschlagen.


2. Erbteilungsvertrag

Das Erbteilungsrecht geht vom Grundsatz der freien Erbteilung aus. Das heisst, die Erben können die Teilung der Erbschaft grundsätzlich frei unter sich vereinbaren. Einzige Voraussetzung ist, dass unter allen Erben Einigung über die Teilung herrscht. Der Teilungsvertrag bedarf für seine Gültigkeit der Schriftform. Im Teilungsvertrag verpflichten sich die Erben, den Nachlass in der vereinbarten Weise aufzuteilen. Sie einigen sich darüber, wer welche Erbschaftsgegenstände zu welchem Wert erhält.

Der Erblasser kann die Erbteilung durch Teilungsvorschriften beeinflussen. Diese sind für die Erben verbindlich. Allerdings nur soweit, als die Erben nicht einstimmig etwas anderes beschliessen. Die Zuweisung einer Erbsache an einen Erben gilt im Zweifel immer als Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.


3. Erbteilungsklage

Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet schliesslich der Richter. Jeder Erbe ist berechtigt, jederzeit die Teilung der Erbschaft zu verlangen und die Teilungsklage zu erheben. Sie ist unverjährbar.

Das richterliche Urteil ersetzt den Teilungsvertrag und gilt für alle Erben. Der klagende Erbe wird mit der rechtskräftigen Zuweisung der Erbschaftssache durch den Richter an ihn der Alleineigentümer.