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Erbfolge

Bei einem Erbfall gehen die Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf den Erben über. Die Erben erhalten somit nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch dessen Schulden. Dies geschieht automatisch im Moment des Todes dieser Person. Sind mehrere Personen vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Vermögenswerte gehören ihnen gemeinsam und für die Schulden haften sie gemeinsam, jeder mit seinem ganzen Privatvermögen.

1. Die gesetzlichen Erben

Sofern die verstorbene Person, der Erblassern, nicht in einen Testament oder einem Erbvertrag selber Erben an seinem Nachlass eingesetzt hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.


1.1 Die verwandten Erben

Bei den blutsverwandten Erben stellt das Gesetz auf die Nähe der Blutsverwandschaft ab.

Zuerst erben die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen. Dieser Kreis wird als erste Parantel bezeichnet (Art. 457 Abs. 1 ZGB).
Alle erbberechtigten Kinder erhalten gleich viel (Art. 457 Abs. 3 ZGB). Ist bereits ein Kind vorverstorben, tritt an seine Stelle dessen eigene Kinder, als die Grosskinder des Erblassers. Hat das vorverstorbene Kind keine Nachkommen, so wird es behandelt, wie wenn es nicht existiert hätte.
Eheliche und aussereheliche Kinder sind einander gleichgestellt.

Sind keine Mitglieder der ersten Parantel, also Kinder und Kindeskidner, vorhanden, dann fällt die Erbschaft an die zweite Parantel. Das sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Art. 458 Abs. 2 ZGB). Zur zweiten Parantel gehören also auch die Geschwister und Neffen und Nichten.
Vater und Mutter erben je zur Hälfte (Art. 458 Abs. 2 ZGB). Sind sie vorverstorben, dann treten ihre Nachkommen an ihre Stelle (Art. 458 Abs. 3 ZGB).

Sind alle Mitglieder der zweiten Parantel vorverstorben, fällt die Erbschaft an die dritte Parantel. Das sind die Grosseltern des Erblassers und deren Nachkommen (Art. 459 Abs. 1 ZGB). Zur dritten Parantel gehören also auch Onkel und Tanten.
Die Grosseltern erben zu gleichen Teilen, also zu je 1/4. Sind sie vorverstorben, dann fällt die Erbschaft an ihre Nachkommen.

Und leben auch keine Mitglieder der dritten Parantel mehr, dann fällt die Erbschaft an den Staat. Erbe ist in diesem Fall der Kanton oder die Gemeinde, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 466 ZGB).


1.2 Der überlebende Ehegatte

Neben den blutsverwandten Erben ist auch der überlebende Ehepartner ein gesetzlicher Erbe. Sein Erbantel hängt davon ab, mit welcher Parantel er seine Erbschaft zu teilen hat.

Parantel , mit welcher zu teilen ist Anteil der Parantelmitglieder Anteil des überlebenden Ehegatten
1. Parantel (Kinder bzw. deren Nachkommen) 1/2 1/2
2. Parantel (Eltern bzw. deren Nachkommen) 1/4 3/4
3. Parantel (Grosseltern bzw. deren Nachkommen) 0 1/1
Staat 0 1/1


Mit dem Tod eine Ehepartners wird automatisch auch die Ehe aufgelöst. In diesem Fall ist in einem ersten Schritt das eheliche Vermögen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufzuteilen. Erst danach kann festgesetzt werden, wie gross der Nachlass des Erblassers ist. die güterrechtliche Auseinandersetzung ist abhängig vom Güterstand, welcher zwischen Ehegatten gegolten hat (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung)