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Ausgleichung

Der Erblasser ist grundsätzlich frei, zu seinen Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Da dies jedoch dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen kann, sollen einzelne Erben, die schon zu Lebzeiten des Erblassers begünstigt wurden, an der Erbteilung nicht im gleichen Masse teilnehmen, wie die nicht begünstigten. Dies wird mit der Ausgleichung erreicht.

Ausgleichungspflichtig sind alle grösseren Geschenke und unentgeltliche Zuwendungen, die über das Übliche hinausgehen. Insbesondere sind dies Zuwendungen, die den Nachkommen den Aufbau einer eigenen Existenz ermöglichen sollen oder was auf Anrechnung an die zukünftige Erbschaft ausbezahlt erhalten.

Der Erblasser kann seine Nachkommen von der Ausgleichspflicht befreien. Er muss dies jedoch ausdrücklich anordnen.

Der Empfänger der ausgleichungspflichtigen Zuwendung kann im Rahmen der Ausgleichung die Zuwendung entweder in natura oder dem Werte nach zurückgeben. Massgebend ist der Wert der Zuwendung zur Zeit des Erbgangs oder, wenn die Sache vorher verkauft worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös. Fällt ein ausgleichungspflichtiger Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht die Ausgleichungspflicht auf dessen Erben über.

Der Ausgleichung kann man sich entziehen, indem man die Erbschaft ausschlägt. Eine Ausschlagung wird für eine ausgleichungspflichtigen Erben regelmässig dann interessant sein, wenn sein Erbvorbezug den Wert des zu erwartenden Erbanteils übersteigt. Das hilft aber nur soweit, als die Pflichtteile der Miterben gewahrt sind.