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Erbteilung

Das Erbteilungsrecht geht vom Grundsatz der freien Erbteilung aus. Das heisst, die Erben können die Teilung der Erbschaft grundsätzlich frei unter sich vereinbaren. Einzige Voraussetzung ist, dass unter allen Erben Einigung über die Teilung herrscht.

Der Erblasser kann die Erbteilung durch Teilungsvorschriften beeinflussen. Diese sind für die Erben verbindlich. Allerdings nur soweit, als die Erben nicht einstimmig etwas anderes beschliessen.

Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet schliesslich der Richter. Die Teilungsklage kann von jedem Erben jederzeit erhoben werden. Das richterliche Urteil ersetzt in diesem Fall den Teilungsvertrag und gilt für alle Erben.

Gerne erarbeiten wir für Sie einen Vorschlag für einen Teilungsvertrag oder vertreten Sie in erbrechtlichen Verfahren vor Gericht.