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Erbvertretung

Die Regelung, wonach die Erben immer zwingend gemeinsam für den Nachlass tätig sein müssen, kann oftmals kompliziert und unpraktisch sein. Um das Handeln für den Nachlass zu erleichtern, sieht das Erbrecht die Möglichkeit vor, einen Erbenvertreter einzusetzen.

Der Erbengemeinschaft steht die Möglichkeit offen, einen einzelnen Erben oder eine neutrale Drittperson als Erbenvertreter zu bezeichnen. Dieser handelt aufgrund einer Vollmacht nach den Regeln über die Stellvertretung im Namen aller Erben. Möglich ist sowohl die Erteilung einer Generalvollmacht als auch nur einer partiellen Vollmacht, die sich auf bestimmte Geschäfte oder Handlungen beschränkt.

Sind sich die Erben uneinig, kann auf Begehren eines Erben ein Erbenvertreter auch von der zuständigen Behörde bestellt werden. Es genügt der Antrag eines einzigen Erben. Örtlich zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Die Haftung des Erbenvertreters richtet sich nach Auftragsrecht. Er ist den Erben für jeden Schaden verantwortlich, den er durch unsorgfältige, schuldhafte Auftragserledigung verursacht.

Gerne vertreten wir Ihre Interessen als Erbenvertreter kompetent, sorgfältig und neutral.